Satzung
Satzung von Familie in der Hochschule e.V.
Fassung vom 23.11.2022
Präambel
Der Familie in der Hochschule e.V. ist ein Zusammenschluss der Institutionen, die die Charta "Familie in der Hochschule" unterzeichnet haben. Durch die Unterzeichnung der Charta gehen alle Mitglieder die Selbstverpflichtung ein, anspruchsvolle Standards der Familienorientierung zu verfolgen und umzusetzen. Sie definieren die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Wissenschaft mit Familienaufgaben als prägendes Profilelement ihrer Institution. So übernehmen sie öffentlichkeitswirksam ihre gesellschaftliche Verantwortung als Bildungs-, Arbeits- und Lebensorte.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Familie in der Hochschule“. Er ist unverzüglich nach seiner Gründung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden und trägt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele und Zusammenarbeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke sind die Förderung des Schutzes von Ehe und Familien und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein sich in gesellschafts- und wissenschaftspolitische Debatten einbringt mit dem Ziel, die öffentliche Meinungsbildung und die gesellschaftliche Entwicklung hin zu mehr Familienorientierung und mehr Wertschätzung sowie Unterstützung für alle in der Gesellschaft gelebten, vielfältigen Formen von Familie zu fördern. Zur Verfolgung dieses Ziels kooperiert der Verein gezielt mit Akteur*innen, die sich für Familien einsetzen sowie mit Forschungsprojekten im Bereich Vereinbarkeit.
Um die Familienorientierung an Hochschulen, in deren Umfeld sowie an Forschungseinrichtungen zu fördern, entwickelt der Verein Maßnahmen, Instrumente und Materialien, die in den Mitgliedsinstitutionen angewendet werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Er richtet die öffentliche Jahrestagung „Familie in der Hochschule“ aus, die der Sensibilisierung und Weiterbildung in diesem Bereich dient.
Für den Kreis der Studierenden, Forschenden, Lehrenden und weiteren Beschäftigten an Hochschulen, in deren Umfeld sowie an Forschungseinrichtungen entwickeln die Mitglieder Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Familienförderung. Sie unterstützen eine wertschätzende, familienorientierte Führungskultur und nutzen Gestaltungsspielräume, um familienorientierte Studien- und Arbeitsbedingungen zu bieten und Vereinbarkeit zu fördern. Damit schaffen sie Rahmenbedingungen, um Frauen und Männer gleichberechtigt und in ihrer Partnerschaftlichkeit zu fördern, und Wissenschaftler*innen mit Familienaufgaben im wissenschaftlichen System zu halten.
(5) Der Verein stellt mit der Charta "Familie in der Hochschule" Standards auf, die wegweisend für die Familienorientierung an Hochschulen und hochschulnahen Einrichtungen und deren Umfeld im deutschsprachigen Raum sind. Dazu gehören folgende Tätigkeiten:
Vernetzung der Institutionen, die die Charta „Familie in der Hochschule“ unterzeichnet haben
- Inhaltliche Konkretisierung der Charta-Standards in Arbeitsgruppen durch Entwicklung von Strategien, Maßnahmen und Instrumenten
- Weiterentwicklung der Charta-Standards
- Durch Transparenz und Offenheit geleiteter Erfahrungsaustausch über Good Practices
- Qualitätssicherung bei der Umsetzung der Charta-Standards
(6) Der Verein zeichnet sich durch einen länderübergreifenden Dialog und partnerschaftliches Arbeiten auf Augenhöhe aus. Dabei lebt der Verein den Netzwerkgedanken durch folgende Aktivitäten:
- Jahrestagung mit der Möglichkeit für neue Institutionen zur Unterzeichnung der Charta und somit zum Erwerb der Vereinsmitgliedschaft (1x jährlich)
- Regelmäßige Arbeitstreffen zum Austausch (2x jährlich, davon eines im Rahmen der Jahrestagung)
- Arbeitsgruppen zur Unterstützung der Vereinsarbeit und zur Ausarbeitung von gemeinsamen Projekten, Strategien, Handreichungen, Informationsmaterialien und weiteren Initiativen
- Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung der Charta-Standards
- Ermöglichung von internen Fortbildungen und Hospitationen für Angehörige der Mitglieder
§3 Mitgliedschaft, Eintritt und Austritt
(1) Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden.
(2) Voraussetzung für den Beitritt in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag und die Unterzeichnung der Charta "Familie in der Hochschule". Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung der juristischen Person.
(4) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds empfehlen, wenn sich das betreffende Mitglied erkennbar nicht mehr mit den Standards der Charta "Familie in der Hochschule" identifiziert oder wenn die unter §4 Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Verpflichtungen für mehr als zwei Jahre nicht erfüllt werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins über einen Ausschluss endgültig. Eine erneute Aufnahme ist möglich.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
(1) Durch ihre Mitgliedschaft im Verein und die Unterzeichnung der Charta "Familie in der Hochschule" übernehmen die Mitglieder folgende Pflichten:
- Teilnahme der Leitung und der operativ mit der Umsetzung der Charta betrauten Personen der Mitglieder an den Jahrestagungen; eine Vertretung ist zulässig
- Teilnahme der operativen Ebene an den Arbeitstreffen
- Aktive Mitarbeit in mindestens einer Arbeitsgruppe
- Zustimmung zur Veröffentlichung der eigenen Ziele und des Umsetzungsstands auf der Webseite www.familie-in-der-hochschule.de und zur jährlichen Aktualisierung
- Finanzierung der Teilnahme der Hochschulvertreterinnen und -vertreter an den Jahrestagungen, Arbeitstreffen und Treffen der Arbeitsgruppen (Reise, Teilnahmebeitrag, Tagessatz)
- Unterstützung der operativen Ebene durch die Hochschulleitung bzw. Leitung der hochschulnahen Einrichtungen im Sinne der Charta
(2) Durch die Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder folgende Rechte:
- Teilnahme an den Veranstaltungen und Treffen des Vereins
- Nutzung der internen Kommunikations- und Austauschformen
- Nutzung der bereitgestellten Logos „Familie in der Hochschule“
(3) Für die Mitgliedschaft wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser wird in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres erstmalig bei Eintritt für das gesamte laufende Geschäftsjahr fällig.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und entsprechende Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstands
- Wahl einer Kassenprüferin bzw. eines Kassenprüfers sowie einer Stellvertretung für die Dauer von einem Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und in der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Finanzen Bericht erstatten
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands und des Kassenberichts
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Festlegung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds nach Empfehlung des Vorstands
- Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidator*innen
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, in der Regel unmittelbar vor oder nach der Jahrestagung. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, Zeit und Ort per E-Mail an die dem Verein gemeldeten Adressen einzuberufen.
(4) Anträge und Beschlussvorlagen können von den Mitgliedern bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind möglich, bedürfen jedoch einer Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ausnahmsweise erhält die Georg-August-Universität Göttingen wegen ihrer Einrichtung Universitätsmedizin Göttingen zwei Stimmen und bezahlt den doppelten Mitgliedsbeitrag. Dieses doppelte Stimmrecht kann uneinheitlich ausgeübt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand per Mehrheitsbeschluss. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur Festlegung des Mitgliedsbeitrags, zum Ausschluss einer Institution, zur Abwahl des Vorstands und zur Auflösung des Vereins sind nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen möglich.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder von einer durch den Vorstand bestimmten Person geleitet.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dessen Richtigkeit von der Schriftführerin oder dem Schriftführer bestätigt wird und das allen Mitgliedern per E-Mail zugeht. Beschlüsse sind nur innerhalb von drei Monaten anfechtbar. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand beim Vorstand Einspruch erhoben wird.
(9) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Die Abstimmung wird geheim durchgeführt, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
(10) Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; die Protokolle werden den Mitgliedern zur internen Verwendung zur Verfügung gestellt.
§ 6a Virtuelle Mitgliederversammlung
(1) An Stelle der Mitgliederversammlung kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
(2) Die virtuelle Mitgliederversammlung findet unter folgenden Voraussetzungen statt:
Die virtuelle Versammlung ist gegenüber der Mitgliederversammlung nach § 6 nachrangig.
Zutritt zur virtuellen Mitgliederversammlung sowie Rede- und Stimmrecht haben alle Mitglieder. Die Organisation des Diskussionsprozesses und die Art und Weise der Stimmausübung legt der Vorstand fest.Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
Weitere Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung gemäß § 6.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand entscheidet in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Maßnahmen zur Umsetzung der in §2 bezeichneten Ziele.
Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist insbesondere zuständig für:
- Koordination der Vereinsarbeit
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Einhaltung des zur Verfügung stehenden Budgets
- Erstellung eines Tätigkeits- und Kassenberichts
- Ausstellung der Mitgliedsbestätigung
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf Personen:
- Bis zu drei Sprecher*innen
- Kassenwart*in
- Schriftführer*in (optional)
(3) Ihre Amtszeiten dauern bis zur Mitgliederversammlung des übernächsten Kalenderjahres. Wählbar für diese Ämter sind natürliche Personen, die vom Mitglied dafür in Textform nominiert wurden. Sie kann von der Person abweichen, die das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausübt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds endet auch das Amt als Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt das Amt vakant. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person aus dem Kreis der Mitglieder mit der Führung des vakanten Vorstandsamtes beauftragen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin bzw. einen Kassenprüfer sowie eine Stellvertretung für die Dauer von einem Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die in der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Kasse Bericht erstatten. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Vereinsführung und -verwaltung
(1) Die Vereinsführung und -verwaltung obliegt dem Vorstand.
(2) Der Vorstand kann in angemessenem Umfang entgeltlich Dienstleistungen beauftragen oder Personal einstellen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht mit entgelt- lichen Dienstleistungen beauftragt werden.
§10 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der die Mitglieder vertretenden Personen im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§11 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine Deutsches Komitee für UNICEF e.V. Höninger Weg 104, D-50969 Köln, UNICEF Österreich, Mariahilfer Straße 176/10, A-1150 Wien und Schweizerisches Komitee für UNICEF, Pfingstweidstrasse 10, CH-8005 Zürich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei der Vorstandsmitglieder als die Liquidator*innen des Vereins bestellt.
§12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.03.2018 beschlossen und am 13.06.2018, am 14.03.2019, am 19.11.2020 sowie am 23.11.2022 geändert. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.